Satzung

AUSZUG aus der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Großbellhofen e. V. Sollten Sie Interesse an der ganzen Satzung haben, kontaktieren Sie bitte den Vorstand.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Großbellhofen e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz im Ortsteil Großbellhofen der Marktgemeinde Schnaittach.
(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Großbellhofen. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

 

§ 3 Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können sein:

  1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder)
  2. ehemalige Feuerwehrdienstleistende und sonstige Bürger (passive Mitglieder)
  3. Ehrenmitglieder

(2) Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter/innen. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Der Antrag auf Annahme in den Verein ist schriftlich bei der Verwaltung einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet die Verwaltung. Sie ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag der Verwaltung durch die Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod eines Mitglieds,
  2. durch Austritt,
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
  4. durch Ausschluss.

(2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er der Verwaltung gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss von der Verwaltung von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Verwaltung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem/der Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber der Verwaltung zu rechtfertigen.
Dem/der Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm/ihr das Recht der Berufung an die Generalversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist ab Zugang des Ausschlussbeschlusses bei der Verwaltung eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat die Verwaltung sie der nächsten Generalversammlung vorzulegen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben.
(2) Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Generalversammlung festgesetzt.
(3) Mitglieder vor der Vollendung des 16. Lebensjahres und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 12 Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Kassiers und der Verwaltung,
  2. Festsetzung der Höhe des Vereinsbeitrages,
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder der Verwaltung und der Kassenprüfer,
  4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
  5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss der Verwaltung gem. § 5 Absatz 4,
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(3) Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Generalversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder des Vereins unter Angabe der Gründe von der Verwaltung schriftlich ver-langt wird.
(4) Jede Generalversammlung wird vom Vorstand, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder durch Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Marktgemeinde Schnaittach oder in den Vereinsnachrichten der „Pegnitz-Zeitung“ einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
(5) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Generalversammlung.

 

§ 13 Beschlussfassung in der Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung wird vom Vorstand, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorstand oder einem anderen Verwaltungsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
(2) In der Generalversammlung ist jedes Mitglied des Vereins – auch Ehrenmitglied – stimmberechtigt, wenn es das 16. Lebensjahr vollendet hat. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung unabhängig von der Zahl der erschienenen (stimmberechtigten) Mitgliedern.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorstand bzw. vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim erfolgen, wenn ein Fünftel der erschienenen (stimmberechtigten) Mitglieder dies beantragt.
(5) Über den Verlauf der Generalversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorstand zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Generalversammlung, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Marktgemeinde Schnaittach, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen in den Gemeindeteilen des Einzugsgebietes der „Freiwilligen Feuerwehr“ Großbellhofen zu verwenden hat.